Aktuelles vom 24.04.2018

Seminartagung des VSEH Nord vom 20. – 21. April 2018 in Lüneburg


Dieter Wallus erneut zum Vorsitzenden gewähltMario Boy neu im Vorstand

Dieter Wallus ist erneut zum Vorsitzenden des VSEH Nord gewählt wurden. Im Rahmen der diesjährigen Seminartagung in Lüneburg fanden turnusgemäß Vorstandswahlen statt. Dieter Wallus ist auch stv. Obermeister der Elektro-Innung Hannover und Landesausbildungsleiter des LIV.

Sein Stellvertreter wurde erneut Karsten Krügener, stv. Landesinnungsmeister und Obermeister der Innung für Elektrotechnik, Informationstechnik und Elektromaschinenbau Osterode. Auch auf den anderen Positionen wollten die VSEH–Mitglieder Kontinuität. Zu Beisitzern wurden wiedergewählt: Thomas Bollmann (Obermeister der Innung für Elektrotechnik Braunschweig), Dieter Siever (Obermeister der Elektro-Innung Bremen), Johannes Wessels (stv. Obermeister der Innung für Elektro- und Informationstechnik Cloppenburg) und André Zemke (Vorstand der Innung für Elektro- und Informationstechnik Cloppenburg und stv. Landesfachbereichsleiter IT). Neu im Vorstand ist Mario Boy (Obermeister der Elektroinnung Schönebeck). Er wurde für Peter Kelle (Elektroinnung Halle-Merseburg-Saalkreis) gewählt, der nicht mehr kandidiert hatte.

Wolfgang Grossam, Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg, widmete sich in einem Beitrag dem Thema „Aktuelle Probleme als gerichtlicher Sachverständiger“. Erfahrungsgemäß geht ein solcher Vortrag schnell in den Dialog mit den Teilnehmern und der Teilnehmer untereinander über, der vom Referenten nur gelenkt zu werden braucht: denn jeder bringt seine persönlichen Erfahrungen mit der Gutachtenerstellung ein, jeder hat einen hilfreichen Tipp für die Kollegen.

In seinen Ausführungen ging Grossam beispielsweise auf die mögliche Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ein. „Das ist schon dann der Fall, wenn Sie sich unsachlich gegenüber einer Partei äußern“, meinte der Jurist. Beispiel sei eine Bemerkung wie: „bei solchen Fehlern werden Sie den Prozess nie gewinnen“. Ein Schwerpunkt war natürlich die Vorbereitung und Durchführung des Ortstermins. Dazu gehört auch, dass der Sachverständige rechtzeitig beide Parteien zum Ortstermin lädt; denn ohne entsprechende Benachrichtigung ist das Verfahren selbstverständlich fehlerhaft.

Und dann kommen sie schon, die Fragen aus der Praxis: „was mache ich, wenn der Anwalt einfach nicht kommt?“, erkundigte sich ein Teilnehmer. Der Anwalt habe sich angesagt, sei dann aber nicht gekommen. Niemand konnte ihn erreichen – auch nicht seine Mitarbeiter „Soll ich einfach mit dem Ortstermin anfangen“, fragte ein Zuhörer. “Das würde ich nicht machen“, antwortete Grossam. „Der Anwalt hat ein Recht auf Teilnahme“. Und ein anderer Kollege berichtete, dass eine Partei die Teilnahme am Ortstermin bereits dreimal abgesagt hatte. „In diesem Fall“, so Richter Grossam, „teilen Sie das dem Richter mit, der entsprechende Maßnahmen ergreifen wird“.

Ein immer wiederkehrendes Problem ist die Frage, ob der Beweisbeschluss klar genug formuliert wurde. Der Referent empfahl: „Klären Sie zunächst einmal, ob Sie mit dem Beweisbeschluss klar kommen oder ob Sie eigentlich mehr untersuchen müssen, als im Beweisbeschluss drin steht“. In Zweifelsfällen müsse der Sachverständige das Gericht fragen. Auch nach einem Ortstermin sei eine Erweiterung der Beweisfrage noch möglich.

Umfassend erörtert wurde in der Veranstaltung die sogenannte Bauteileöffnung. Immer wieder muss der Sachverständige Untersuchungen vor Ort durchführen, bei denen Bauteile geöffnet werden, beispielsweise das Mauerwerk Und dann ergeben sich viele Frage: Ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich und liegt diese vor?

Sachverständige können nicht gezwungen werden, die Bauteilöffnung und damit die Haftung für das Öffnen und Wiederverschließen der betroffenen Bauteile zu übernehmen. Richter Grossam hatte dazu ein aktuelles Urteil parat: Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahre 2017 gibt es keine Anordnungsbefugnis des Gerichtes gegenüber dem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen.

Einige Kollegen hatten wieder ihre Gutachten zur Verfügung gestellt, damit diese im kleinen Kreis, den sogenannten Workshops, von den Kollegen analysiert und diskutiert wurden. Eine seit vielen Jahren lieb gewonnene Tradition bei VSEH-Seminartagungen. Zwei der drei Gutachten waren Privatgutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für private Auftraggeber erstattet wurden. Nach Ansicht von Richter Grossam sind auch Privatgutachten vor Gericht nicht bedeutungslos. Damit könne man auch einen Prozess gewinnen. Insofern sei eine umfassende Dokumentation im Gutachten wichtig. Er lobte ausdrücklich, dass in einem der Gutachten die Fotos dem Text zugeordnet waren. Da müsse man nicht immer hin und her blättern. Grossam: „wenn beide Parteien damit einverstanden sind, dann kann der Privatgutachter auch als Gerichtsgutachter bestellt werden.“

In dem Gutachten ging es einmal um die generelle Frage, ob die Hausinstallation in Ordnung ist. Die Eigentümerin hatte Brandgeruch wahrgenommen und das Vertrauen in die Elektroinstallation verloren. Der Sachverständige hatte sein Gutachten in 18 Fragestellungen unterteilt und kam nach deren Beantwortung zu dem Schluss, dass „in Teilen der elektrischen Anlage dringender Sanierungsbedarf besteht.“

Das andere Privatgutachten betraf den Fall, dass es beim Einschalten einer neuen Verteilung zu einem Überspannungsschaden gekommen war, bei dem diverse Elektronikbauteile zerstört wurden.

Und die Beweisfrage des einzigen Gerichtsgutachtens ging dahin, ob im Rahmen von Kernbohrarbeiten Datenleitungen durchtrennt worden. Übrigens: Sämtliche Gutachten, die von den Teilnehmern besprochen werden, sind selbstverständlich regelmäßig so geschwärzt, dass sie keinerlei Rückschlüsse auf Orte oder Personen und Namen zulassen.

Zum Abschluss bestimmte jede Gruppe einen Berichterstatter, der dann im Plenum den Sachverhalt und den Lösungsansatz vortrug, was so ganz nebenbei auch eine gute Übung für die Vortragstechnik darstellt.








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